Neue Düsseldorfer Tabelle für 2019 liegt vor.
Kinder kosten Geld, nicht nur zur Weihnachtszeit, wenn die Wunschzettel lang sind. Elternteile, bei denen das Kind nicht ständig lebt, sind zum Barunterhalt verpflichtet. Da die Gesetze sich zur exakten Höhe des Anspruchs ausschweigen, haben die Gerichte Leitlinien entwickelt, die faktisch bindend sind. Bundesweite Bedeutung hat die Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf jedes Jahr überarbeitet. Vor wenigen Tagen ist die Tabelle für 2019 erschienen. Der Mindestunterhalt bei minderjährigen Kindern steigt um 6 bis 9 € auf 354 bis 476 €, je nach Alter des Kindes. Der Mindestunterhalt für Volljährige bleibt bei 527 €. Die Anpassungen in den weiteren Unterhaltsklassen betragen max. 14 €.
Die sonstigen Regelungen und Festsetzungen (v.a. die Selbstbehalte, also Beträge, die der Unterhaltspflichtige mindestens für sich behalten darf) sind unverändert. Der Anspruch des Kindes steigt automatisch in allen Fällen, in denen nicht ein fixer Betrag als Unterhalt festgesetzt, sondern der Anspruch „dynamisch“ ist. Sofern die Jugendämter involviert sind, weisen sie meistens auf die Erhöhung hin.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen Unterhaltssätzen auf Seite 1 und Zahlbeträgen auf den hinteren Seiten. Diese sind um das hälftige Kindergeld verringert. Von der staatlichen Zahlung, die regelmäßig an den betreuenden Elternteil geleistet wird, sollen nämlich beide Elternteile profitieren. Am 01.07.2019 steigt das Kindergeld um 10 €. Diese Erhöhung kommt beiden Elternteilen zur Hälfte zugute. Deshalb sind ab kommendem Juli 5 € weniger zu überweisen. Ein Teil der Erhöhung zum Jahresanfang fällt dann weg. Als Unterhaltspflichtigen wird man Sie auf die erhöhte Zahlungspflicht hinweisen. Die Absenkung ab Juli 2019 sollten Sie sich schon heute notieren, denn es ist schwierig, gezahlten Unterhalt zurückzufordern.
Die Düsseldorfer Tabelle ist hier abrufbar.