Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht gleichgeschlechtlichen Paaren offen, um eine weitgehende Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen. Doch der Gesetzgeber hat nicht jedes Detail geregelt und so befasste sich die bayerische Justiz mit folgendem Fall: Zwei Frauen hatten 2011 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet, die ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Eine der beiden Damen entschied sich dann 2014 dazu, ein Herr sein zu wollen und änderte ihre Geschlechtszugehörigkeit. Damit war die Möglichkeit der Ehe zwischen Mann und Frau eröffnet und wurde sogleich genutzt. Die Ehe wurde ins Eheregister eingetragen.
Die beiden sind nun hoffentlich bis an ihr Lebensende glücklich. Doch was passiert mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Die hatte sich ja erledigt. Aber im Register steht sie noch. Das Standesamt ist sich nicht sicher, ob die Lebenspartnerschaft einfach gelöscht werden darf. Es fragt beim Amtsgericht in Nürnberg nach. Der dortige Richter ist der Auffassung, dass die Lebenspartnerschaft durch die Eheschließung nicht aufgehoben sei. Das missfällt dem Standesbeamten, der sich beim Oberlandesgericht Nürnberg beschwert. Und Erfolg hat. Die Richter sind der Auffassung, dass es den Betroffenen nicht zumutbar sei, ein förmliches Verfahren zu führen, um die Partnerschaft aufzuheben. Das sei zu formalistisch, denn schließlich werde die Beziehung ja nicht beendet, sondern in anderer Form fortgesetzt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.9.2015 – Az. 11 W 1334/15). Zu diesem Ergebnis hätte der Laie wahrscheinlich auch gefunden. Doch in der juristischen Literatur gibt es mindestens genauso viele Stimmen, die die Sichtweise des Amtsgerichts teilen.
Der Beschluss ist hier abrufbar