Eherecht: Lohnt sich Gütertrennung? – Modifizierter Zugewinn meist sinnvoller

 

Gütertrennung  // (c) Peter Kamp / pixelio.de

Vielfach stellt sich vor der Heirat die Frage, ob ein Ehevertrag geschlossen werden soll.  Häufig sagen Mandanten in dieser Situation, dass sie Gütertrennung wollen. Sie glauben, dass dies der Weg ist, nicht für die Schulden des anderen Ehepartners zu haften.  Diese rechtliche Auffassung ist weit verbreitet, aber falsch. Auch wer nichts vereinbart, haftet nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wenn also kein Ehevertrag geschlossen wird), bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt. Niemand haftet für die Schulden seines Ehegatten, außer er verpflichtet sich im Einzelfall hierzu – z.B. weil er einen Kreditvertrag mitunterschreibt – oder es handelt sich um Geschäfte des täglichen Lebens. Doch in diesem letztgenannten Fall hilft auch eine Gütertrennung nicht.

Ein weiterer Grund für die Vereinbarung der Gütertrennung ist oftmals, dass der Ehegatte von der Vermögensentwicklung des anderen während der Ehezeit nicht profitieren soll. Das leistet die Gütertrennung, doch sie bringt Nachteile im Erbrecht bei größeren Vermögen mit sich. Die Möglichkeit der erbschaftssteuerfreien Übertragung des Zugewinns entfällt nämlich. Folglich unterfällt ein größerer Teil des Vermögens der Erbschaftssteuer.

Auch im Hinblick auf den erbrechtlichen Pflichtteil der Kinder kann die Gütertrennung nachteilig sein. Der Pflichtteil der Kinder steigt bei der Gütertrennung, weil der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nicht erhöht wird.

Die Lösung für diesen Fall liegt in der Vereinbarung einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft: Für den Fall der Scheidung verzichten die Ehegatten auf den Zugewinnausgleich. Im Todesfall wird er hingegen gewährt. Damit können die Ehegatten die Vorzüge beider Modelle für sich nutzen.

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