Ehescheidung: Kein Unterhalt wegen Alkoholsucht

Bei grober Unbilligkeit wird Anspruch beschränkt

Die Gesetze enthalten zum nachehelichen Unterhalt keine klaren Regelungen und

Zuviel ist schlecht für Unterhalt – Thomas Max Müller / pixelio.de

die Rechtsprechung ist vielfältig. Deshalb lässt sich heute im Vorhinein kaum sicher prognostizieren, wieviel und wie lange Unterhalt nach der Ehescheidung zu zahlen ist. Doch auch wer mit großer Sicherheit mit Unterhalt rechnen darf, kann seinen Anspruch doch nicht realisieren, wenn die Unterhaltszahlung „grob unbillig“ wäre.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (§ 1579 Nr. 4 BGB). Eine wichtige Fallgruppe ist der Verlust der Erwerbsfähigkeit wegen Alkohol-, Tabletten- oder Drogensucht. Der Vorwurf, der dem eigentlich Unterhaltsberechtigten gemacht wird, ist nicht die Tatsache, dass er suchtkrank ist. Angeknüpft wird auch nicht am Vorwurf, dass sich jemand der gesundheitlichen Gefahr dieser Suchtmittel aussetzt. Der Unterhaltsanspruch ist erst gefährdet, wenn jemand in Kenntnis der Krankheit eine zumutbare und erfolgversprechende Suchtbehandlung unterlässt. Damit die Nichttherapie als „mutwillig“ eingestuft wird, bedarf es aber noch der Fähigkeit zur Einsicht in die Notwendigkeit, sich therapieren zu lassen. Mit anderen Worten: Je stärker die Sucht ist und je schwerer ihre Auswirkungen auf den Verstand sind, desto weniger kann dem Suchtkranken ein Vorwurf gemacht werden.

Bei selbstverschuldetem Arbeitsplatzverlust, z.B. wegen eines Diebstahls, sieht die Rechtsprechung hingegen keine grobe Unbilligkeit, weil es hier im Regelfall am Bezug der Mutwilligkeit zur Unterhaltspflicht fehlt. Doch dies ist kein Freifahrtschein: Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte, bekommt fiktives Einkommen angerechnet. Das verringert den Unterhalt im Ergebnis ebenfalls.