Ehescheidung: Was Beamte beachten sollten
Besonderheiten bei Pensionen, Bezügen und der Krankenkasse
Das Familienrecht unterscheidet nicht zwischen verbeamteten und sonstigen Ehepartnern. Dennoch gibt es ein paar Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten.
Getrenntleben, auch für längere Zeit, lässt den Familienzuschlag unberührt. Nach der Scheidung fällt er weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Beamte verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Freiwillige Zahlungen reichen nicht.
Solange die Ehe besteht, besteht die Beihilfeberechtigung für Krankheitskosten. Dies führt zu günstigen Beiträgen in der privaten Krankenkasse, wenn der Ehegatte dort mitversichert ist. Es bedeutet gleichzeitig erheblichen finanziellen Belastungen nach der Scheidung: Nach der Ehe muss sich der geschiedene Ehegatte zu 100 % selbst privat versichern. Ab 55 Jahre wird es schwierig, in die gesetzliche Kasse zu wechseln. Bereits während der Trennung kann die Beihilfeberechtigung enden, wenn ein Ehegatte hohen Trennungsunterhalt zahlt. Entscheidet er sich bei der Steuererklärung für das Realsplitting, führt dies zu steuerpflichtigen Einnahmen auf der anderen Seite. Überschreiten diese gewisse Grenzen (Größenordnung 20.000 €), fällt die Beihilfeberechtigung weg.
Bei der Beamtenpension stellen sich die Ehepartner von Bundesbeamten besser: Sie erhalten einen eigenen Pensionsanspruch beim Bund. Alle anderen bekommen nur Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Lassen sich Beamte scheiden, empfehlen wir, den Versorgungsausgleich so zu gestalten, dass möglichst viel Pension verbleibt. Der andere Ehegatte stellt sich dadurch nicht schlechter.
Übrigens: Während eigene Rentenzahlungen z.B. aus der gesetzlichen Rente auf die Beamtenpension angerechnet werden, ist dies bei Rentenzahlungen, die auf übertragenen Rechten beruhen, nicht der Fall. Diese gibt es zusätzlich.