Zum Glück ist es aber oft nicht so einfach.
Klar ist: Gewalt in einer Beziehung ist nicht zu tolerieren. Wer Gewalt ausübt, kann aus der Wohnung entfernt werden. Das geht kurzfristig über den Polizeinotruf und ein gerichtliches Gewaltschutzverfahren. Glücklicherweise sind diese Fälle aber relativ selten. Häufiger will ein Partner die Trennung, oder auch beide, man ist sich aber nicht einig, wer ausziehen muss.
Sind die Partner nicht verheiratet, und stehen beide im Mietvertrag, kann man nur gute Miene zum bösen Spiel machen, und auf friedlichem Wege versuchen, den Ex-Partner mürbe zu machen. Wer nicht im Mietvertrag steht ist weitgehend rechtlos.
Sind die Partner verheiratet, wird unterschieden, ob sie bis zur Scheidung räumlich getrennt leben (wollen) oder ob sie eine Lösung brauchen für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Im ersten Falle kommt eine Wohnungszuweisung nur in Betracht, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte für den dort verbleibenden Ehegatten zu vermeiden. Gewalt ist ein Indikator. Schlechte Stimmung und die üblichen verbale Auseinandersetzungen reichen nicht aus. Etwaige Eigentumsrechte sind zu berücksichtigen.
Bei einer anlässlich der Scheidung begehrten Wohnungszuweisung ist eine unbillige Härte nicht mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Ehegatte, der bleiben will, in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist, oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Kriterien hierfür sind das Alter und der Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute oder die Nähe zum Arbeitsplatz. Der Vermieter hat hier übrigens kein Mitspracherecht.
So oder so ist das Wohl etwaiger Kinder das wichtigste Kriterium. Um diesen das bisherige Umfeld zu erhalten, wird die Ehewohnung im Regelfall dem Elternteil zugewiesen, der die Kinder versorgt.