Enterbte Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Das ist im Rahmen unserer wöchentlichen Artikel bereits behandelt worden und unseren Lesern bekannt. Ebenso wissen viele, dass es nichts nützt, Vermögen zu Lebzeiten auf den Ehegatten zu übertragen, da hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche erwachsen. Hier greift nicht einmal die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf die Schenkungen unberücksichtigt bleiben. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Anstandsschenkungen (etwa zum Geburtstag, Weihnachten etc.), die aber im Verhältnis stehen müssen zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute. Ein Neuwagen zum Geburtstag bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen fällt zum Beispiel nicht mehr hierunter.
Was aber gilt, wenn der Erblasser eine Zuwendung getätigt hat und sich – etwa mit der Übertragung einer Immobilie – so für die langjährige aufopferungsvolle Pflege durch den Ehegatten bedankt? Hier kann eine sogenannte Pflichtschenkung vorliegen. Das bedeutet, dass der Erblasser aufgrund einer sittlichen Pflicht gar nicht anders konnte, als dem Erben das Eigentum an der Immobilie zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist zum Beispiel, dass der Erbe seine eigene Altersvorsorge vernachlässigt hat, um den Erblasser zu pflegen, oder durch die unentgeltlichen Pflegeleistungen das Vermögen des Erblassers vermehrt hat. Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 1984, dass die Zuwendung eines Grundstücks an die Ehefrau beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund einer Pflichtschenkung nicht beachtet wird. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Zuwendung unter Umständen einen ganz erheblichen Wert haben kann. Die Herausforderung bleibt aber, das Vorliegen einer Pflichtschenkung nachzuweisen.