Eine Lebensversicherung soll die nahen Angehörigen im Todesfall absichern. So hatte es auch der Ehemann vorgesehen, als er nach der Heirat seine Ehefrau als Berechtigte beim Versicherer eintragen ließ. Das war in den Neunzigerjahren. Jahre später ging die Ehe in die Brüche. Der Ehemann orientierte sich neu und heiratete ein zweites Mal. Die Lebensversicherung bestand fort. Deshalb rief er bei der Lebensversicherung an und wies darauf hin, dass seine neue Frau, wenn sie Witwe wird, das Geld bekommen solle. Dann starb der Mann.
Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 437/14 vom 22. Juli 2015) hatte zu entscheiden, ob die Lebensversicherung über 30.000,00 € zu Recht an die erste Frau ausgezahlt worden war. Er hat dies bejaht. Wer die Person ändern will, die das Bezugsrecht an der Lebensversicherung haben soll, muss dies schriftlich erledigen. Weil es im konkreten Fall hieran fehlte, ist die geschiedene Frau als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, weil sie im Zeitpunkt der Festlegung der Begünstigung Ehegatte war.
Die Vorinstanzen hatten das noch anders als der BGH gesehen. Sie hatten der zweiten Frau Recht gegeben. Die Richter beim Oberlandesgericht hatten argumentiert, dass Witwe nur sein könne, wer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei. Es kann also nur eine geben. Die obersten Richter wollen den Begriff „Witwe“ jedoch nicht so eng sehen. Ein (Ex)Ehemann kann bei seinem Ableben demzufolge einen ganzen Strauß Witwen hinterlassen. Die Lebensversicherung bekommt aber nur eine von ihnen.