Einschränkungen der Testierfreiheit nach dem Tod des Ehegatten

Einschränkungen der Testierfreiheit nach dem Tod des Ehegatten

Wir erleben immer wieder in der Praxis, dass ein verwitweter Ehegatte sich zu seinen Möglichkeiten, ein Testament zu errichten, beraten lassen möchte. Und immer wieder stellt sich dann heraus, dass er gar kein neues Testament verfassen kann. Denn es bereits eines gibt, das die Erbfolge nach seinem Tod regelt. Zwar gilt bei mehreren Testamenten grundsätzlich immer das Neueste. Wenn allerdings Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, kann jeder Ehegatte seine Verfügungen nur zu Lebzeiten des anderen widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass sie nur getroffen wurden, weil der andere Ehegatte seinerseits eben genau so verfügt hat, wie er nun einmal verfügt hat. Ist dann der andere Ehegatte verstorben, kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr abweichend testiert werden.

Dies bedeutet häufig ein böses Erwachen. Wenn Eltern sich zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben bestimmen, um eine Erbengemeinschaft (und damit Erbauseinandersetzung) des Überlebenden mit den gemeinsamen Kindern zu vermeiden, und die Kinder Schlusserben sein sollen, kann der Überlebende diese Erbeinsetzung nicht mehr abändern. Dies gilt auch, wenn er sich mit einem der Kinder überworfen hat.

Testament – oft nicht mehr zu ändern // Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Nun soll ja häufig das Vermögen in der Familie gehalten werden. Insbesondere soll im Falle einer Wiederheirat nicht der neue Ehegatte statt der Kinder zum Erben bestimmt werden. Dieses Ziel kann aber (neben einer Klausel, die für den Fall der Wiederheirat Vermächtnisse für die Kinder vorsieht) auch erreicht werden, indem man etwa innerhalb der gemeinschaftlichen Abkömmlinge einen auf diese beschränkten Abänderungsvorbehalt vereinbart. Dann könnten zum Beispiel statt des verstrittenen Kindes Enkel als Erben eingesetzt werden. Das deutsche Erbrecht ermöglicht da zahlreiche Varianten, mit denen sich der individuelle Fall bestmöglich regeln lässt.