Eizellspende verboten, Werbung dafür nicht — Bundesgerichtshof erlaubt Werbung für Vorbereitungshandlungen

Samenspenden sind seit Jahren erlaubt, Eizellspenden sind hingegen nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Verstöße sind sogar strafbar. Der Gesetzgeber möchte dadurch verhindern, dass ein Kind zwei Mütter hat: Eine genetische und eine, die das Kind auf die Welt gebracht hat. Letztere ist nach deutschem BGB die Mutter im rechtlichen Sinne. Andere Länder haben weniger strenge Regeln. In Tschechien ist auch die Eizellspende erlaubt. Die dortigen Mediziner wollen sich den lukrativen deutschen Markt nicht entgehen lassen. Auf einer Informationsveranstaltung machten sie Werbung, dass die medizinische Vorbehandlung der Empfängerinnen (Vorbereitung auf die Schwangerschaft) in Deutschland geleistet werden könne.

Der Kläger, ein deutsche Facharzt für Reproduktionsmedizin, sah darin Werbung für die verbotene Beteiligung an Eizellspenden und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz ist z.B. regelmäßig die Grundlage, wenn Verbraucherverbände Unternehmen abmahnen und verklagen, weil deren Allgemeine Geschäftsbedingungen nachteilige Klauseln enthalten.

Während das Kammergericht Berlin (entspricht dem Oberlandesgericht in allen anderen Bundesländern) den gewünschten Anspruch auf ein Unterlassen der Werbung noch zugebilligt hatte, sah der BGH die Sache anders (Urteil vom 8.10.2015 – Az. I ZR 225/13). Seiner Auffassung nach dient das Verbot der Eizellspende der Wahrung des Kindeswohls. Der Zweck sei es hingegen nicht, den Wettbewerb von Ärzten zu regeln, die auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätig sind. Ein Gesetz, das nicht das Ziel hat, (zumindest auch) den fairen Wettbewerb zu schützen, könne aber nicht Grundlage für einen UWG-Unterlassungsanspruch sein.