Pflegeheime sind eine teure Angelegenheit. Die Rente des Pflegebedürftigen reicht meist nicht aus, um die Unterbringungskosten zu decken und auch die Pflegeversicherung kann die entstehende Lücke nicht decken. Fehlt es dann an Rücklagen für den Heimaufenthalt, werden die Kinder zur Kasse gebeten, denn sie sind zum Unterhalt verpflichtet. Zahlen diese nicht von sich aus, springt das Sozialamt ein. Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gesetzlich auf das Amt über. Nun steht das Sozialamt allerdings vor der Frage, wieviel Unterhalt es vom Kind verlangen kann. Dies hängt von den eigenen Einkünften, dem eigenen Vermögen und den eigenen Unterhaltsverpflichtungen ab; die finanzielle Situation des Ehepartners ist zunächst unerheblich. Sobald aber ein Unterhaltsanspruch gegen das Kind nicht offensichtlich ausscheidet (etwa weil es von „Hartz IV“ lebt), besteht dennoch ein Anspruch auf Auskunft gegen den Ehepartner. So lag auch der Fall des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die Tochter des Pflegefalls hatte eigenes Einkommen. Die Richter haben entschieden, dass in diesem Fall der Ehemann Auskunft erteilen muss. Seine Unterhaltspflicht als Ehemann kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nämlich dazu führen, dass die Tochter Elternunterhalt zahlen muss, obwohl die eigenen Einkünfte unter dem finanziellen Selbstbehalt liegen. Das Geld, was sie zum Leben braucht, muss sie sich von ihrem Ehemann geben lassen. Die vom Schwiegersohn vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wollten die Sozialrichter nicht teilen. Nicht zur Auskunft verpflichtete getrenntlebende oder unverheiratete Partner seien nicht mit Ehepartnern vergleichbar; eine Ungleichbehandlung ist deshalb erlaubt.
Der Beschluss ist hier abrufbar.