In Zeiten hoher Immobilienpreise werden wir in der anwaltlichen Beratungspraxis häufig mit Anfragen konfrontiert, inwieweit es Sinn macht, schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Dies betrifft vor allem Immobilien aber auch etwa ganze Unternehmen oder Gesellschaftsanteile. Hintergrund ist häufig die Sorge um die Belastung der Erben mit hohen Erbschaftsteuern. Unter dem Stichwort „vorweggenommene Erbfolge“ prüfen wir dann Nutzen und Risiken einer solchen Vorgehensweise.
Bei Immobilien zum Beispiel muss zunächst möglichst genau festgestellt werden, welchen Wert die Immobilie gerade hat – auch unter der Berücksichtigung einer heute gegebenenfalls anfallenden Schenkungssteuer. Hierfür gibt es je nach Art der Immobilie verschiedene Bewertungsverfahren, die die Finanzämter anwenden.
Zur Vermeidung von Schenkungssteuer aber auch zur Absicherung des Schenkenden ist dann gegebenenfalls an Gegenleistungen wie etwa ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht zu denken. Und bei diesem wiederum ist die Rangstelle, zu der es im Grundbuch eingetragen wird, zu beachten, damit es nicht ins Leere läuft.
Schließlich sollten in dem Übertragungsvertrag aufgenommen werden, wann die Immobilie an den Schenkenden zurückfallen soll – etwa bei einer Insolvenz des Kindes.
Es sind also eine ganze Reihe von Aspekten zu beachten, die eine sorgfältige Abwägung erforderlich machen.