Erben und Vererben – 10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)

Serie Erben und Vererben

10. und letzte Folge: Erben und Schenken (Pflichtteil II)

Schenkungen, die der Erblasser Dritten vor seinem Tod gemacht hat und die nicht als sog. Anstandsschenkungen (Geburtstag, Hochzeitstag etc.) zu qualifizieren sind, werden dem Nachlass, über den der Erbe Auskunft zu erteilen hat, hinzugerechnet und dabei mit dem Wert in Ansatz gebracht, den der verschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Für jedes volle Jahr, das nach der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, werden 10 % vom Wert der Schenkung abgezogen. Sind über 10 Jahre bis zum Todesfall vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Anderenfalls besteht bezüglich der so ermittelten und dem Nachlass hinzugerechneten Schenkungswerte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wichtig ist, zu beachten, dass, wenn die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt ist, die 10-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt. Waren die Eheleute bis zum Tod des einen verheiratet, sind folglich sämtliche über Anstandsschenkungen hinausgehende Schenkungen relevant.

Allerdings muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (z.B. als Schenkung oder Schenkungsversprechen, Ausstattung oder Bezahlung von Schulden) mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Für die Berechnung wird der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet, die Zuwendung vom so errechneten Pflichtteil aber wieder abgezogen.

Ähnliches gilt übrigens auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne Anrechnungsbestimmung – vom Erblasser beschenkt worden war.