Erben und Vererben – Folge 2 von 10: Brauche ich ein Testament?

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, benötigt  ein Testament oder einen Erbvertrag. Zusammengefasst werden sie unter dem Begriff „letztwillige Verfügungen“. Oft wollen Eheleute den Partner absichern, damit dieser nach dem Tod über das gemeinsame Vermögen verfügen kann. Beliebt ist das sog.  „Berliner Testament“.  Dabei setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des von ihnen Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, meistens die gemeinsamen Kinder fallen soll.  Auch unverheiratete Paare müssen sich testamentarisch absichern, damit der andere Partner nicht leer ausgeht.

Letztwillige Verfügungen bieten außerdem die Möglichkeit  bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände (auch Geldbeträge) zuzuwenden. Diese Zuwendungen werden als „Vermächtnis“ bezeichnet. Wichtig ist, dass ein Testament eigenhändig verfasst ist. Eine notarielle Urkunde ist eine Alternative, aber nicht unbedingt notwendig.

Ein Testament  bindet nicht für den Rest des Lebens, denn es kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für das Berliner Testament. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet werden, um zu verhindern, dass der andere Ehegatte nichts von der Änderung erfährt. Ist der andere Ehegatte verstorben, endet die Möglichkeit zum Widerruf. Ein gemeinschaftliches Testament wird außerdem bei Scheidung unwirksam.

Ob ein Testament gebraucht wird und welchen Inhalt es hat, hängt also davon ab, was genau mit ihm erreicht oder verhindert werden soll. Bei etwas größeren Vermögen kommen außerdem noch steuerrechtliche Fragen hinzu.