Der Staat verdient am Tod – er kassiert Erbschaftsteuer. Doch es gibt Wege, den Großteil des Geldes in die richtigen Taschen zu lenken. Eines funktioniert leider nicht, um Erbschaftsteuer zu sparen, nämlich das Vermögen kurz vor seinem Tod schenkungsweise auf den Erben übertragen. Bei Zuwendungen unter Lebenden fällt Schenkungssteuer an, die sich genauso berechnet wie die Erbschaftsteuer. Allerdings steht dem beschenkten Erwerber ein steuerfreier Betrag zu, dessen Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker abhängig ist. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Wer rechtszeitig mit der Übertragung beginnt, kann die Freibeträge mehrmals im Leben nutzen. Zur eigenen Absicherung kann sich der Schenkende z.B. bei Übertragung einer Immobilie auch ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Steuerfreibeträge gibt es auch im Erbfall. Durch Adoption oder Heirat kann eine Einstufung in eine günstigere Steuerklasse erreicht werden. In Betracht kommt auch eine Vermögensverlagerung z.B. von Privatvermögen in das begünstigte Betriebsvermögen oder Immobilien. Verschiedene Arten der Wertermittlung bei Immobilien bieten ebenfalls Raum, den Wert des Erbes niedriger anzusetzen und so Steuern zu sparen. Das selbstgenutzte Eigenheim des Erblassers bleibt für den Ehegatten oder die Kinder von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe dort 10 Jahre wohnen bleibt und (bei Vererbung an die Kinder) die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt.
Es bleiben also doch einige Möglichkeiten, vom Familienvermögen möglichst viel zu erhalten, wenn man sich rechtzeitig Gedanken macht und planvoll vorgeht.