Erben und Vererben – Folge 6 von 10: Was macht eine Erbengemeinschaft?

Egal ob der Erblasser ein Testament gemacht hat oder die gesetzliche Erbfolge gilt: Mehrere Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das Vermögen des Verstorbenen geht als Ganzes auf die Erben über. Vererbt der Erblasser z.B. 100.000 Euro, gehören nicht automaisch jedem der beiden Erben 50.000 Euro, sondern beiden zusammen die ganze Summe. Kein Erbe kann einzelne Nachlassgegenstände für sich beanspruchen, selbst wenn sie zusammen genommen exakt dem Wert seines Erbteils entsprechen. Die Erbengemeinschaft muss das Vermögen zur Auseinandersetzung deshalb verteilen: Teilbare Gegenstände, wie z.B. Bankguthaben, werden entsprechend der Anteile zugeordnet. Ist eine Teilung nicht möglich, wie z.B. bei einer Immobilie, wird der gemeinschaftliche Gegenstand verkauft und der Erlös geteilt. Selbstverständlich kann auch innerhalb der Erbengemeinschaft verkauft werden. Die Miterben werden dann einfach ausbezahlt. Eine Veräußerung an einen Dritten ist allerdings nur mit Zustimmung aller Miterben möglich. Hier kommt es oft zum Streit, weil einzelne Erben z.B den erzielbaren Kaufpreis als zu niedrig ansehen. In diesem Fall kann jeder Miterbe einen Antrag auf Versteigerung bei Gericht einreichen. Die Erben teilen sich dann den Versteigerungserlös. Ein solches Vorgehen ist jedoch wirtschaftlich oft nur die zweitbeste Lösung. Wenn alle Erben sich einig sind, spricht natürlich auch nichts dagegen, als Erbengemeinschaft eine Immobilie gemeinsam zu vermieten. Das kann zum Dauerzustand werden, denn die Erben sind nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu bewirken.