Meistens bedeutet Erben ein Plus in der eigenen Kasse. Aber das muss nicht zwangsläufig der Fall sein. Deshalb muss sich der Erbe innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses verschaffen. Ist der Nachlass überschuldet, ist die Ausschlagung der sicherste Weg, einen Durchgriff der Gläubiger in das eigene Vermögen zu vermeiden. Doch selbst wenn die Erbschaft angenommen wird und sich die Überschuldung des Nachlasses erst später herausstellt, ist nicht alles verloren: Neben der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz, bei denen die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird, hat der Erbe die Möglichkeit, innerhalb neuer sechs Wochen die Annahme der Erbschaft anzufechten und deren Ausschlagung zu erklären. Zu beachten ist allerdings, dass hierfür ein Anfechtungsgrund erforderlich ist. Hier greift die Unkenntnis der Überschuldung, nicht jedoch ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Will der Erbe die Erbschaft annehmen, weil z.B. ein bebaubares Seegrundstück vermutlich zur Nachlassmasse gehört, muss er dies während der Ausschlagungsfrist klären. Stellt sich die Fläche als sumpfige Wiese fernab jeder Ortschaft heraus, hat der Erbe Pech gehabt.
Bei einem geringwertigen Nachlass sollte darüber hinaus geklärt werden, ob der Erbe alleine erbt oder mit anderen Erben gemeinsam. Da – insbesondere bei Miterben im Ausland – die Abwicklung nervenaufreibend und kostspielig werden kann, ist ein Verzicht auf eine niedrige Auszahlung möglicherweise vorzugswürdig gegenüber jahrelangem Streit.