„Ich bin Erbe!“ – Oft stimmt diese Aussage, aber niemand wird Ihnen einfach so Geld auszahlen. Erbe zu sein könnte ja jeder von sich behaupten. Darum hat der Gesetzgeber Regeln erlassen, damit das Erbe an die richtige Stelle gelangt. Regelmäßig ist ein Erbschein zu beantragen. Der Erbschein ist der Ausweis, mit dem Sie Ihre Erbenstellung belegen können – und unter Umständen müssen: Wenn Sie Immobilienvermögen geerbt haben und das Grundbuch ändern lassen wollen, kann das Grundbuchamt selbst bei Vorlage eines notariellen Testaments auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn Ihre Erbenstellung zweifelhaft ist, z.B. wenn es sich um ein sehr altes Testament handelt, das der Erblasser zwischenzeitlich widerrufen haben könnte. Binnen zwei Jahren nach dem Erbfall entstehen für die Grundbuchänderung übrigens keine Gerichtsgebühren. Bei Bankguthaben sind die Anforderungen an den Beleg der Erbenstellung weniger streng. Die Kreditinstitute handhaben dies in der Praxis recht unterschiedlich.
Oft sind erste Gegenstände aus dem Nachlass schnell verteilt, z.B. weil ein Kind oder Pflegepersonal, sie an sich nimmt, oft in der irrigen Annahme, selbst Erbe zu sein. Solches „Faktenschaffen“ braucht der tatsächliche Erbe nicht zu dulden. Er kann die Herausgabe verlangen und seinen Erbschaftsherausgabeanspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, kann der einzelne Erbe die Herausgabe verlangen, aber solange diese Gemeinschaft (vgl. Folge 6) besteht, nur an alle Miterben gemeinsam. Alternativ kommt eine Hinterlegung beim Amtsgericht in Betracht.