Erbrecht: Arbeitgeber muss nicht genommenen Urlaub bezahlen

Bundesarbeitsgericht gewährt Erben Anspruch

Urlaub diente ursprünglich dazu, sich von der Arbeit zu erholen. Wenn ein Arbeitgeber stirbt, kann man sich deshalb auf den Standpunkt stellen, dass der Urlaubsanspruch untergeht, weil das Erholungsbedürfnis weggefallen ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies – im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof – seit neuestem anders.

Urlaubsanspruch ist vererbbar
Urlaub – vom Arbeitgeber bezahlt // (c) Martin Simon – pixelio.de

Geklagt hatte eine Witwe gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes. Dieser verstarb kur vor Weihnachten und hatte noch 25 Tage Resturlaub. Den wollte die Ehefrau bezahlt haben. Der Arbeitgeber weigerte sich und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), wo er letztinstanzlich unterlag (Urteil des BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16).

Die Arbeitsrichter haben zunächst ins Bundesurlaubsgesetz geschaut. Nach dessen § 7 Absatz 4 hat der Arbeitgeber nicht genommenen Urlaub zu bezahlen. Das Gesetz sei wegen seiner europarechtlichen Grundlage (sog. Arbeitszeitrichtlinie) so zu verstehen, dass der Mindestjahresurlaub (in Deutschland 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) im Todesfall auf die Erben übergehe. Der europäische Gerichtshof hatte das im November 2018 so entschieden.

Der verstorbene Ehemann hatte 30 Tage Jahresurlaub. Auch der tariflich gewährte Mehrurlaub wird vererbt. Dies ergebe sich nach dem BAG zwar nicht aus europäischem Recht, aber aus dem Tarifvertrag. Aus diesem lasse sich nicht entnehmen, dass der Mehrurlaub anders behandelt werden soll. Aus Arbeitgebersicht bietet es sich an, bei Arbeitsverträgen zwischen Mindesturlaub und Zusatzurlaub zu unterscheiden. Für letzteren kann die Vererbbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden. Der Erbe eines Arbeitnehmers sollte dessen Arbeitgeber auffordern, Auskunft über den Resturlaub zu erteilen und diesen auszuzahlen. Gerade nach längerer Krankheit kann ein ordentlicher Anspruch zusammenkommen. Ob man das gerecht findet, ist eine andere Frage.