Sparbücher sind als sichere Anlageform nach wie vor stark verbreitet – auch wenn die Zinsen gegen null gehen. Was als Anlageform wenig spannend ist, kann zu rechtlich interessanten Problemen im Todesfall führen. Hat der Erblasser ein Sparbuch, das auf seinen Namen läuft, sein eigenes Guthaben ausweist und nehmen die Erben das Sparbuch in Besitz, ist die Sache meistens klar: Das Geld gehört zur Erbmasse und sie können drüber verfügen.
Schwieriger wird es, wenn z.B. die Lebensgefährtin des Erblassers, die nicht erbt, das Sparbuch an sich nimmt und damit bei der Bank Geld abhebt. Inhaber der Forderungen, die im Sparbuch dokumentiert sind, ist zwar meist derjenige, der im Sparbuch genannt ist. Aber: Das Sparbuch legitimiert den Inhaber, d.h. die Bank oder Sparkasse darf – muss aber nicht – an denjenigen zahlen, der das Sparbuch vorlegt. Die Erben können sich in diesem Fall nur an die Lebensgefährtin halten. Denkbar ist auch folgende Konstellation: Der Erblasser tritt die im Sparbuch dokumentierte Forderungen an seine Lebensgefährtin ab. In diesem Fall fiele das Guthaben auf dem Sparbuch nicht in den Nachlass, selbst wenn das Sparbuch den Erblasser nach wie vor als Inhaber der Forderung ausweist. Die Lebensgefährtin kann über das Geld verfügen.
Insgesamt ist entscheidend, wer Inhaber der Forderung gegen die Bank ist – das Sparbuch stellt nur ein Indiz für die Inhaberschaft dar – allerdings ein gewichtiges. Deshalb sollte jeder Erbe, der ein Sparbuch im Nachlass auch nur vermutet, die Bank(en) auf eine unklare Rechtslage hinweisen. Zahlt die Bank trotzdem an den nichtberechtigten Sparbuchinhaber aus, können die Erben die Auszahlung des ungekürzten Sparguthabens von der Bank verlangen.