Erbrecht entfällt durch Zustimmung zum Scheidungsantrag

Ehegatten setzen häufig entweder mit Einzeltestament oder mit gemeinschaftlichem (sog. Berliner) Testament ihren Ehegatten zum Alleinerben ein. Wenn sie sich dann trennen, können die letztwilligen Verfügungen widerrufen werden. Im Übrigen sind sie per Gesetz unwirksam, unter anderem wenn die Ehe vor dem Todesfall aufgelöst wurde. Aber was passiert, wenn gar kein Testament existiert? Wie lange bleibt ein Ehegatte nach dem Gesetz erbberechtigt?

Das Gesetz sieht vor, dass auch das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Kompliziert wird es, wenn der Erblasser unter Betreuung stand. Ein eigener Scheidungsantrag muss für seine Wirksamkeit nach dem Gesetz nämlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die bloße Zustimmung zum Antrag des Ehegatten hingegen kann auch der Betreuer abgeben, wenn dies zu seinem Aufgabenkreis gehört. Und dass dies gar nicht so abwegig ist zeigt, dass das Oberlandesgericht Celle kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden hatte (Beschluss vom 15.07.2013, Az. 6 W 106/13).

Und wenn der Erblasser – aus welchem Grund auch immer – nicht mit dem Scheidungsantrag seines Ehegatten einverstanden war? Dann erbt dieser, obwohl er die Ehe gar nicht mehr wollte und die Scheidung beantragt hat. Wer dies verhindern will, ist auf ein entsprechendes Testament angewiesen, mit dem er seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.