Die Kinder sind schon eine Weile selbstständig und das Familienhäuschen ist abbezahlt. In dieser Situation genießen viele Ehepaare nicht nur den Ruhestand und ggf. die Enkel, sondern machen sich auch Gedanken, wie Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Vielfach stellt sich dann die Frage, ob das Familienheim nicht schon zu Lebzeiten an die Kinder im Rahmen einer Schenkung übertragen wird. Die Kinder stehen dieser Idee naturgemäß positiv gegenüber: Was man hat, das hat man. Doch ist ein solcher Schritt sinnvoll? Steuerlich geboten ist die Schenkung, wenn die Freibeträge für die Übertragung des Vermögens beim Tode nicht ausreichend sind (Freibetrag von 400.000 € pro Kind). Wenn das Familienheim den wesentlichen Vermögenswert darstellt, wird dieser Wert oft nicht erreicht. Zu beachten ist auch die emotionale Seite: Es kann passieren, dass sich Kinder, die sich bisher um die Eltern gekümmert haben, schlagartig das Interesse verlieren, wenn sie Eigentümer geworden sind.
Relativ einfach kann sichergestellt werden, dass die Eltern bis zum Lebensende im Haus wohnen bleiben können. Sie lassen sich im Gegenzug zur Übertragung von den Kindern ein Nutzungsrecht eintragen. Das kann in Form eines lebenslangen Wohnungsrechts geschehen oder durch die Einräumung eines Nießbrauchs. In diesem Fall können die Eltern das Haus auch vermieten und von den Einnahmen profitieren, wenn sie in eine kleinere Wohnung ziehen wollen oder ins Heim müssen.
Ist die Motivation der Übertragung auf ein Kind, den Pflichtteil eines anderen Kindes zu schmälern, ist allerdings Vorsicht geboten: Solange der Schenker die Immobilie wie ein Eigentümer nutzt, wird die Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn auch evtl. etwas niedriger als ohne Übertragung. Da kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an.