Erbrecht: Kinder bestmöglich absichern

Was ist bei minderjährigen Erben zu beachten?

Kein schönes aber umso wichtigeres Thema: Wenn Eltern versterben und minderjährige Kinder hinterlassen.

Am Anfang steht die Erbeinsetzung oder sonstige Berücksichtigung, etwa über ein Vermächtnis. So weit so einleuchtend. Da das minderjährige Kind aber wahrscheinlich seinerseits noch keine Abkömmlinge hat, sollte ein Ersatzerbe benannt werden, z.B. ein anderer Verwandter oder eine gemeinnützige Organisation.

Hinsichtlich dieser Vermögenszuwendung kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen: Testamentsvollstrecker kann ein Erbe sein oder auch ein Externer, wie etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Was genau seine Aufgabe ist, legt der Erblasser im Testament fest. Die Testamentsvollstreckung kann auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinausgehend angeordnet werden.

Die Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Testamentsvollstrecker werden von dem verbleibenden sorgeberechtigten anderen Elternteil ausgeübt. Wenn der Erblasser von diesem getrennt ist, möchte er dies möglicherweise aus Sorge um eine Verwendung der Mittel verhindern. In diesem Fall kann er betreffend das aus dem Erbfall erworbene Vermögen dem verbleibenden Elternteil das Vermögensverwaltungsrecht entziehen und einen Pfleger benennen.

Und schließlich sollte jeder, der minderjährige Kinder hat, einen Vormund benennen, den das Familiengericht einsetzen soll, wenn auch der andere Elternteil verstirbt oder die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann oder sie ihm entzogen wird.