Erbrecht: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung (4. Teil)

Wie der Erblasser die Pflichtteilsquote senken kann

Der Pflichtteil ist eine Mindestteilhabe am Nachlass für einen engen Personenkreis. Es handelt sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes eines hypothetischen gesetzlichen Erbteils. Hypothetisch ist der Erbteil, weil der Enterbte ihn ja aufgrund seiner testamentarischen Enterbung gerade nicht erhält. Und diese Erbquote als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsquote ist abhängig von der konkreten Familienkonstellation. Je mehr Pflichtteilsberechtigte es gibt, desto kleiner ist die Quote jedes Einzelnen. Vor diesem Hintergrund kann der menschliche Wunsch, ein über viele Jahre gelebtes Familiengefüge auch rechtlich durch eine Adoption etwa von Stiefkindern zu verfestigen, auch finanzielle Vorteile bedeuten:

Hat etwa der Erblasser zwei Kinder aus erster Ehe, die enterbt werden, und adoptiert er die zwei Kinder seiner zweiten Ehefrau, die bei ihm aufgewachsen sind, reduziert sich die Pflichtteilsquote der erstehelichen Kinder von je 1/8 auf je 1/16.

Vermögensrechtliche Interessen der leiblichen Kinder sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Minderung der Pflichtteilsquote alleine genügt aber nicht, um die Adoption zu verhindern.

Wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke dürfen nicht das Hauptmotivation für die Adoption sein. Als Nebenmotiv schaden sie nicht, Hauptmotiv muss aber das familienbezogene Motiv sein.

Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht am Wohnsitz des Adoptierenden. Der Antrag (bei der Minderjährigenadoption nur durch den Annehmenden, sonst durch beide) bedarf der notariellen Beurkundung. Er muss persönlich erklärt werden.