Trotz Fahndungsdruck aufgrund sogenannter Steuer-CDs und zwischenstaatlicher Abkommen liegen immer noch erhebliche Geldbeträge auf Auslandskonten. Viele dieser Konten sind dem deutschen Fiskus nach wie vor nicht bekannt, auch wenn viele ihr nicht legales „Steuersparmodell“ mittels Selbstanzeige in die Legalität überführt haben. Auch solches Vermögen ist Bestandteil der Erbmasse und geht auf die Erben über. Diese stehen im Erbfall vor der großen Frage: Was tun? Zu unterscheiden ist zwischen Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer und Steuerstrafrecht. Praktisch wird diese Frage nur auftauchen, wenn die Erbschaft einen gewissen Umfang hat.
Was die Erbschaftssteuer betrifft, wird das Finanzamt die Erben zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordern. In dieser ist auch Vermögen anzugeben, das sich im Ausland befindet. In diesem Moment bekommen die Finanzbehörden Kenntnis vom unversteuerten Vermögen und werden es bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigen. Erben können vor der Schwierigkeit stehen, dass sie vom Schwarzgeld im Ausland erst mit Verzögerung erfahren und zwar nachdem sie ihre Erbschaftssteuererklärung schon gemacht haben. In diesem Fall sind sie verpflichtet, dem Finanzamt ihre Kenntnisse unverzüglich anzuzeigen und die Steuererklärung dann zu berichtigen. Diese Verpflichtung entfällt erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist. Die beträgt vier Jahre. Ist dem Erbe das Vorhandensein des Schwarzgeldes bekannt und verschweigt er dies gegenüber dem Finanzamt, verlängert sich die Frist für die Festsetzung auf zehn Jahre.
In der kommenden Woche erfahren Sie, wie sich Schwarzgeld einkommenssteuerrechtlich und strafrechtlich auswirkt.