Auf geerbtes Vermögen, egal ob Schwarzgeld oder nicht, haben die Erben Erbschaftssteuer zu zahlen. Diese Pflicht trifft sie unmittelbar. Darüber hinaus sind die Erben verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung für das Todesjahr abzugeben – und für die Jahre davor, falls der Erblasser dies versäumt hatte. Die entsprechenden Einkommenssteuern müssen die Erben dann bezahlen. Erklärungs- und Zahlungspflicht werden quasi mitgeerbt. Im Rahmen der Einkommenssteuer sind die Erben verpflichtet, auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben. Werden plötzlich Einkünfte aus Liechtenstein oder der Schweiz erklärt, wird dies zu Nachfragen des Finanzamts führen. Erkennt der Erbe, dass der Erblasser in den vergangenen Jahren Einkommenssteuern hinterzogen hat, ist er zur unverzüglichen Anzeige und anschließender Berichtigung verpflichtet. Unverzüglich heißt nicht, dass man abwarten darf, bis sich das Finanzamt meldet. Länger als einen Monat sollte das nicht dauern.
In strafrechtlicher Hinsicht gibt es für Erben zunächst eine gute Nachricht. Die Steuerhinterziehung des Erblassers wird Ihnen nicht zugerechnet, denn Strafbarkeit vererbt sich nicht. Dennoch dürfen sich Erben nicht zurücklehnen, denn sonst laufen sie Gefahr, sich selbst strafbar zu machen. Sie begehen eine eigene Steuerhinterziehung, wenn sie bei der Abgabe der Erbschaftssteuer- oder Einkommenssteuererklärung wissentlich die Einkünfte der geerbten Auslandskonten nicht angeben. Eine Straftat durch Unterlassen begehen sie, wenn sie nachträglich von solchen Konten erfahren und ihrer Anzeigepflicht nicht (rechtzeitig) nachkommen. Hier können dann nur noch Selbstanzeige und Richtigstellung vor Strafe schützen.
Steuerhinterziehung ist auch immer Nervensache. Gefährlich ist, wenn in einer Erbengemeinschaft mit Schwarzgeldkonto ein Miterbe die Nerven verliert und auspackt. Er bleibt aufgrund der Selbstanzeige straffrei, die nervenstarken Miterben nicht.