Erbrecht: sittenwidriger Erbverzicht trotz 320 km/h Sportwagen

Bedingungen dürfen nicht zu hoch liegen

Nissan GT-R (Facelift) by M93

Leibliche Kinder erhalten zumindest den Pflichtteil, auch wenn sie aus Elternsicht nicht so geraten sind, wie Vater/Mutter es sich wünscht. So lag es auch bei dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm (Urteil vom 8.11.2016 – 10 U 36/15) zu entscheiden hatte. Ein geschiedener Zahnarzt hat mit seiner Lebensgefährtin eine vermutlich wohlgeratene Tochter. Der Sohn aus der gescheiterten Ehe ist ein abgebrochener Schulabgänger und macht auch sonst wenig Freude. Damit aus diesem doch noch etwas wird, bietet der Vater ihm eine Zahntechnikerausbildung in seinem Labor an. Zwei Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes unterschreibt er auf Veranlassung seines Vaters einen notariellen Erbverzicht. Lockmittel war ein Supersportwagen der Marke Nissan, den der Sohn als Gegenleistung bekommen sollte. Rund 100.000,00 € teuer, ca. 320 km/h schnell und mit deutlich über 500 PS. Den hatte sich der Vater gekauft, und der Sohn war einige Male mitgefahren – und ganz fasziniert.

Allerdings gab es den Wagen nicht einfach so: Der Sohn sollte erst 25 Jahre alt werden, seine Ausbildung mit der Note 1 abschließen – und den Zahntechnikermeister mit dem gleichen Ergebnis. Trotz automobiler Begeisterung ging dem Sohn dann irgendwann doch ein Licht auf und er erkannte, dass er ein hochriskantes, aber kein gutes Geschäft gemacht hat.

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Erbverzichtsvertrag sittenwidrig ist. Zwar muss ein Erbverzicht nicht von einer Gegenleistung abhängen. Doch hier habe der geschäftsgewandte Vater die Unerfahrenheit des Sohnes ausgenutzt. Außerdem führe die Verpflichtung zur Gegenleistung zu einer unangemessenen Einschränkung bei der Wahl des beruflichen Werdegangs. Und schließlich verliere der Wagen in einem Zeitraum von sieben Jahren ganz erheblich an Wert. Dem Argument des Vaters, er wolle den Sohn vorwiegend zu guten Prüfungsergebnissen motivieren, ist das Gericht nicht gefolgt. Zutreffend stellt es fest, dass das Belohnungsversprechen dazu gereicht hätte – ganz ohne Erbverzicht.