Erbrecht: Testament vernichtet – und doch noch wirksam?

Kopie kann Erbeinsetzung nachweisen

Hilft nicht immer.

Ein Testament kann jedermann schnell errichten. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Form eingehalten ist: Es muss vollständig selbst von Hand geschrieben werden. Beratung im Vorfeld ist sinnvoll, wenn auch nicht vorgeschrieben. Da sich Lebensumstände entwickeln, bedachte Verwandte und Freunde sterben oder ihr Verhalten ändern, beseht oftmals das Bedürfnis, das Testament zu ändern oder (wieder) auf die gesetzliche Erbfolge zu setzen.

Das BGB regelt hierzu: „Ein Testament kann (…) dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet (…).“ Das klingt eindeutig und ist es auch. Doch Vorsicht für den Fall, dass Kopien des Testaments im Umlauf sind. Was oft als Sicherheitsmaßnahme gedacht ist, damit ein enterbter Verwandter das Testament nach dem Tod nicht verschwinden lässt, kann zum Bumerang werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 16.11.2016 – I-3 Wx 250/15) entschied, dass eine Testamentskopie ausreichend ist, um einen Erbschein zu bekommen und Erbe zu werden, auch wenn das Originaltestament nicht vorgelegt werden kann. Das Gericht kommt durch eine Wertung der Umstände zu diesem Ergebnis: Der Erblasser wohnte nicht in einer eigenen Wohnung, sondern in einem Pflegeheim, weshalb sich das Testament nicht in einer geschützten Sphäre befand. Mit anderen Worten: Es ist nicht vollkommen unwahrscheinlich, dass das Testament dort unabsichtlich abhandengekommen ist. Außerdem hatte der Erblasser noch rund vier Jahre vor seinem Tod nachweisbar erklärt, dass er sich an sein gut zehn Jahre altes Testament noch gebunden sieht. Indizien, die für einen Vernichtungswillen sprechen, fehlten hingegen.

Fazit: Statt der Vernichtung des Testaments ist die ausdrückliche Aufhebung der sichere Weg, den letzten Willen auch wirklich durchzusetzen.