Was tun, wenn sich die Umstände ändern?
Ehegatten können ein gemeinsames Testament machen. Bekannt ist z.B. das „Berliner Testament“. Hier setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder. Das eine „Berliner Testament“ gibt es nicht, es handelt sich nur um die Bezeichnung der beschriebenen Grundkonstruktion. Wenn jedoch ein Ehegatte gestorben ist, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung regelmäßig nicht mehr ändern, auch wenn es zu Verwerfungen z. B. mit einem Kind kommt. Die Hürden für einen Rücktritt sind meist unerreichbar.
Dies liegt an der sogenannten Wechselbezüglichkeit: Der eine Ehegatte hat in der gewählten Form testiert, weil sich auch der Ehegatte so gebunden hat. Im Testament kann vereinbart werden, dass die Wechselbezüglichkeit nicht gelten sollen. Das gibt dann aber nicht die Sicherheit, dass das Erbe tatsächlich bei dem gemeinsam geplanten Schlusserben ankommt. Im schlimmsten Fall erben nicht die Kinder, sondern die erbschleichende Pflegekraft.
Der überlebende Ehegatte ist regelmäßig frei, mit dem Vermögen zu tun und zu lassen, was er möchte (anders ist dies bei einer Vor- und Nacherbschaft). Hier ist der Hebel, noch zu Lebzeiten Fakten zu schaffen, indem das Vermögen dahin übertragen wird, wo man es jenseits der Regelung im Testament haben möchte. Die Kinder sind durch § 2287 BGB geschützt, der bei Schenkungen den Erben des entwerteten Nachlasses ein Rückholrecht gibt. Sofern der Beschenkte jedoch nichts von den testamentarischen Verfügungen weiß, also gutgläubig ist, scheitert der Anspruch, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist. Eine Rückforderung scheitert auch dann, wenn der Erbe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, weil er ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen hatte. Dies gilt es, zu dokumentieren, damit Rückforderungsansprüche ins Leere laufen.
Wer es im Gesetz mal nachlesen möchte, schaue sich § 2270 BGB an, wo die Bindungswirkung zu finden ist.