Was tun bei (unbekannten) Schulden im Nachlass?

Erbrecht: Es muss nicht immer die Ausschlagung sein.

Leider sind Erbschaften nicht immer mit einem Geldsegen verbunden. Wer Zweifel hat, ob unter dem Strich überhaupt etwas übrigbleibt, sollte prüfen, ob er die Erbschaft überhaupt annimmt.   Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung. Der Fristbeginn ist leider manchmal etwas unklar. Zu beachten ist außerdem, dass dann andere Verwandte an die Stelle des Ausschlagenden treten können (die eigenen Kinder!) und diese ebenfalls ausschlagen müssen. Wer die Frist verpasst oder die Erbschaft schon vorher angenommen hat, haftet grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen.

Was tun bei Schulden im Nachlass?
Wer erbt will kein Geld verbrennen // (c) Rainer Sturm / pixelio.de

Es gibt jedoch Wege, dieser Haftung zu entgehen und die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Der Erbe kann eine Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht setzt dann einen Nachlassverwalter ein, dessen Aufgabe die Befriedigung der Gläubiger ist. Ein solches Verfahren wird aber nur durchgeführt, wenn überhaupt genügend Vermögen auf der Habenseite steht, um die Kosten zu decken. Steht bereits fest, dass der Nachlass überschuldet ist, ist ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Manchmal folgt ein solches auch auf eine Nachlassverwaltung.

Schließlich steht dem Erben die sog. Dürftigkeitseinrede zu. Er kann die Haftung mit dem eigenen Vermögen verhindern, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Nachlass zu gering ist, um die Forderung zu bezahlen. Dann kann der Gläubiger nur auf die Nachlassgegenstände zugreifen. Gleiches gilt, wenn der Nachlass eigentlich liquide ist, der Erblasser aber zu viele Vermächtnisse angeordnet hat, die den Nachlass überfordern. Zu erwähnen ist überdies noch die Möglichkeit, ein Nachlassinventar zu erstellen, dass helfen kann sich gegen Ansprüche auf Herausgabe bestimmter Dinge zu wehren. Bei einem Aufgebotsverfahren sind die Gläubiger des Erblassers verpflichtet, sich zu melden. Unterbleibt dies, kann der Erbe ihnen eine Einrede entgegenhalten: Die Haftung ist auf den Nachlass begrenzt.