Erbrecht: Wer erbt nach Wiederheirat?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht passt, hilft ein Testament

Gut 5.000 Ehen werden jährlich allein in Brandenburg geschieden; hinzu kommen Fälle, in denen ein Partner verstirbt. Viele Menschen finden einen neuen Partner und oftmals stellt sich die Frage, nach dem „Ja, ich will“ dann noch ein zweites Mal. Doch wie wirkt sich die neue Ehe auf das Erbrecht aus? Grundsätzlich ist die erste Ehe mit Scheidung oder Tod des Ehepartners erbrechtlich erledigt. Ausnahmen gibt es nur in Fällen, in denen testamentarisch andere Regelungen getroffen wurden

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, z.B. im Rahmen eines sog. Berliner Testaments. Der neue Ehegatte erbt also „ganz normal“: Wenn es keinen Ehevertrag gibt, erbt er oder sie die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge. Hierbei kommt es jeweils auf die leiblichen Kinder an. Stiefkinder gehen leer aus. Hat der Mann also z.B. zwei Kinder aus erster Ehe und die Frau ein Kind aus einer anderen Beziehung, erben die Kinder des Mannes bei seinem Tod je ein Viertel und die neue Ehefrau bekommt die Hälfte.

Soll verhindert werden, dass die neue Frau die Hälfte des Familienvermögens bekommt oder soll ein Stiefkind einen Anteil bekommen, muss dies testamentarisch geregelt werden. Eigene Kinder können von der Erbschaft ausgeschlossen werden, gleichfalls die neue Ehefrau. Der Erbteil kann erhöht oder gesenkt werden oder ein Vermächtnis kann zugewandt werden. Die Möglichkeiten sind zahlreich. Vom Inhalt des Testaments braucht zu Lebzeiten übrigens niemand zu erfahren. Zu beachten ist jedoch, dass leibliche Kinder und auch die neue Ehefrau Anspruch auf den Pflichtteil haben. Diesen zu entziehen ist nur selten bei extremen Umständen möglich – oder im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts – an dem muss aber der Betroffene freiwillig mitwirken.