Erbschaften: Verhindern Sie Verluste durch Schenkungen auf den Todesfall

Rechtzeitiger Widerruf kann Geld zurückbringen

Ein Mensch stirbt. Die Erbfolge ist eindeutig, z.B. erbt das einzige Kind. Doch der Erblasser hatte einen Dritten als Bezugsberechtigten seines Bausparvertrages für den Todesfall benannt. Gleiche Konstellationen gibt es bei Bankguthaben und Lebensversicherungen. Das Kind sichtet die Unterlagen und erfährt von der geplanten Schenkung. In diesem Fall ist Eile geboten. Doch warum? Zwar wird der Dritte im Todeszeitpunkt automatisch Inhaber der Forderung gegen die Bausparkasse. Dafür ist nicht einmal Kenntnis vom Tod notwendig. Ab diesem Moment kann er die Auszahlung des Guthabens verlangen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Dritte den Auszahlungsanspruch bzw. das Geld auch behalten darf. Der Erbe kann nämlich einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen den begünstigten Dritten haben. Das ist immer dann der Fall, wenn es den Grund, der das Behaltendürfen rechtfertigt, (noch) nicht gibt.

Benachrichtigung Schenkung auf den Todesfall
Eventuell zu früh gefreut…

Grund für das Behaltendürfen ist regelmäßig eine Schenkung. Der dafür notwendige Vertrag wird zwischen Erblasser und Drittem geschlossen. Oft geschieht dies erst nach dem Tod. Die Bausparkasse überbringt das Schenkungsangebot nach dem Tod an den Dritten. Der nimmt die Schenkung dann (gerne) an. Die Übermittlung des Schenkungsangebots müssen Sie als Erbe verhindern! Deshalb teilen Sie der Bausparkasse mit, dass sämtliche Aufträge zur Übermittlung von Schenkungsangeboten und sonstigen Willenserklärungen widerrufen sind. So verhindern sie den Schenkungsvertrag und erhalten sich den Anspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Drei-Personen-Verhältnisse sind juristisch komplex. Wenn Sie sich bewusst sind, dass der Bausparvertrag als solcher gedanklich vom Schenkungsvertrag über das Guthaben zu trennen ist, wird es verständlich, jedenfalls ein bisschen.