Erbschaftssteuer: Finanzminister legt Gesetzentwurf vor (Teil 1 von 2) — Übertragung von Betriebsvermögen wird neu geregelt

Die Steuerbelastung bei der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen wird in Kürze neu geregelt. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen Ende 2014 für unwirksam erklärt hatte. Wesentlicher Kritikpunkt war, dass die weitgehende Besserstellung von Betriebsvermögen nicht ohne passende Gegenleistung erfolgen darf.

Die gute Nachricht: Das grundsätzliche System der Verschonung von Betriebsvermögen bleibt erhalten, auch weil es das Verfassungsgericht ausdrücklich gebilligt hatte. Betriebsvermögen kann auch weiterhin steuerfrei oder weitgehend steuerfrei übertragen werden. Der Bestand des Betriebes soll dadurch gesichert werden. Der Erhalt von Arbeitsplätzen und die volkswirtschaftliche Bedeutung rechtfertigen die Verschonung. Kleinstbetriebe bis zu einem Wert von 150.00,00 € können wie bisher steuerfrei übertragen werden, wenn sie fünf Jahre fortgeführt werden.

Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird weiterhin anhand der Lohnsumme gemessen.  Die Lohnsumme ist – verkürzt gesagt – die Summe der Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten Jahre vor dem Übergang (= 100 %). Würden sie die kommenden fünf Jahre z.B. unverändert fortgezahlt, wäre dies eine Lohnsumme von 500 %. Werden Arbeitsplätze abgebaut, sinkt die Lohnsumme, Neueinstellungen und Gehaltserhöhungen bewirken das Gegenteil.

Wer einen Betrieb erbt oder geschenkt bekommt, hat weiterhin die Wahl: Eine vollständige Steuerfreiheit bekommt, wer sieben Jahre lang die Lohnsumme beibehält. Wem diese Anforderungen zu hoch sind, weil sich z.B. abzeichnet, dass ein leichter Personalabbau notwendig wird, muss auf 15 % des Betriebswertes Steuern zahlen (= Verschonung von 85 %). Diese Regeln galten bereits für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern. Nach dem Entwurf müssen zukünftig auch viele kleinere Betriebe die Lohnsumme halten. Dazu mehr in der kommenden Woche.