Erbschaftssteuer: Finanzminister legt Gesetzentwurf vor (Teil 2 von 2) — Übertragung von Betriebsvermögen wird neu geregelt

Die steuerentlastete Übertragung von Betrieben mit 4 bis 20 Mitarbeitern wird zukünftig an Bedingungen geknüpft. Die Erben müssen zukünftig die Lohnsumme halten (= Arbeitsplätze erhalten), um steuerfrei oder weitgehend steuerfrei zu bleiben. Nur kleine Betriebe bis maximal 3 Mitarbeiter bekommen auch zukünftig keine Auflagen, außer dass der Betrieb – wie nach geltendem Recht – fortgeführt werden muss. Für Betriebsübertragungen im Wert von bis zu 20 Mio. Euro  sind folgende Lohnsummen zu halten:

Angestrebte Verschonung in %

Anzahl der Mitarbeiter

4-10

11 oder mehr

85

250 % / 5 Jahre

400 % / 5 Jahre

100

500 % / 7 Jahre

700 % / 7 Jahre

 

 

 

Beispiel: Wer einen Betrieb mit 5 Mitarbeitern erbt, zahlt auf 85 % des Wertes des Betriebs keine Erbschafssteuer, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb durchschnittlich zumindest die Hälfte der Lohnsumme (250 % statt 500 %) wie vor dem Erwerb gezahlt wird.

Am wesentlichsten sind die Veränderungen für große Übertragungen. Bei Erwerben von mehr als 20 mio. Euro wird zukünftig eine höhere Erbschaftssteuer fällig. Dieser Wert steigt bei besonderen gesellschaftsvertraglichen Bindungen (Gesellschaftsanteile können z.B. nur innerhalb der Familie übertragen werden)  auf 40 mio. Euro. Erben haben dann die Wahl: Entweder der Verschonungsabschlag wird gewährt, wenn auch reduziert (d.h. es gibt nicht mehr die 85 % oder 100 % wie oben, sondern je nach Vermögen reduziert sich das verschonte Vermögen auf bis zu 25 %, d.h. 75 % des Erwerbs sind zu versteuern). Oder der Erbe macht geltend und weist nach, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer, die auf den geerbten Betrieb entfällt, mit seinem sonstigen Vermögen zu bezahlen. Dann ist ein (ggf. teilweiser) Erlass der Erbschaftssteuer möglich.

Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich noch Änderungen erfahren, allerdings eher im Detail als im Prinzip.