Erbschaftssteuer: International erben

Doppelbesteuerung wird vermieden

Gestorben wird immer – und überall. Deshalb begrenzen sich Erbschaften oft nicht auf ein einzelnes Land. Die Konstellationen sind vielfältig: Ein Deutscher hatte seinen Wohnsitz z.B. in der Schweiz und Vermögen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Und vielleicht  noch eine Finca

 

(c) Erich Westendarp / pixelio.de

auf Mallorca. Der Erbe ist deutscher Staatsbürger mit deutschem Wohnsitz. In diesem Fall stellen sich mehrere Fragen:  Zunächst: Wer erbt nach welcher Rechtsordnung? Und dann: Wo ist die Erbschaftssteuer zu zahlen? Deutschland besteuert den Erwerb seiner Bürger – unabhängig davon, welche Nationalität sie haben. Außerdem fällt Steuer auf deutsche Grundstücke und inländische Unternehmensbeteiligungen an. Die meisten anderen Staaten gehen nach einem ähnlichen Konzept vor.

 

Erbt ein in Deutschland lebender Deutscher aufgrund eines Todesfalls in der Schweiz, unterfällt er dem schweizer und dem deutschen Erbschaftssteuerrecht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es mit der Schweiz, aber auch mit zahlreichen anderen Staaten, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA). Das sind internationale Verträge, die regeln, was wo zu versteuern ist, damit die Steuern nicht doppelt gezahlt werden. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Wege: Entweder ein Erwerb wird im Ausland besteuert und in Deutschland nicht mehr berücksichtigt (Freistellung – so bei Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und der Schweiz) oder die Besteuerung findet auch in Deutschland statt, allerdings wird die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode).

Für unseren deutschen Erben heißt das, dass er in der Schweiz Erbschaftssteuer für das schweizer Vermögen zu zahlen hat. Gehört aber zur Erbschaft eine deutsche Immobilie, zahlt er insoweit nur die deutsche Erbschaftssteuer.

Jeder Einzelfall ist anders – aber zweimal zahlen muss niemand.