Nach wie vor ringt die Regierung um eine Neufassung des Erbschaftssteuerrechts, aber die Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie bleibt in jedem Fall erhalten. Hiervon profitieren Kinder und Ehepartner. Für sehr große Häuser und Wohnungen gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Grenze liegt bei 200 qm Wohnfläche. Ist die Immobilie größer, wird die darüber hinausgehende Fläche versteuert. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Das ist etwa bei einem Aufenthalt im Pflegeheim der Fall.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erbe die Nutzung der Immobilie „unverzüglich“ zur Selbstnutzung „bestimmt“. Diese Absicht muss dann mit einem tatsächlichen Einzug umgesetzt werden. Die höchsten Finanzrichter geben dem Erben hierzu sechs Monate nach dem Erbfall Zeit. Diese Frist gilt jedoch nicht absolut – es darf auch länger dauern. Die Erben können darlegen und müssen glaubhaft machen, warum ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht eher möglich war und dies nicht in ihrer Verantwortung liegt. Eine Renovierung der Wohnung kann nur dann als Grund dienen, wenn nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wurde, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Eine Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder die Klärung, wer überhaupt zu den begünstigten Erwerbern zählt, können hingegen ohne Weiteres rechtfertigen, dass die Selbstnutzung erst mit größerer Verzögerung beginnt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist am 23.06.2015 unter dem Aktenzeichen II R 39/13 ergangen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4 a und b ErbStG.