Erbschaftssteuer – Teil 2: Die steuerfreie Wohnimmobilie

In der letzten Woche haben wir bereits berichtet, dass das Familienheim bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für den überlebenden Ehegatten unberücksichtigt bleibt. Bedingung: Er oder sie muss die Immobilie nach dem Erbfall für mindestens 10 Jahre weiter bewohnen. Bei Kindern gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass die Wohnfläche weniger als 200 m² beträgt. Wer gegen die 10-Jahres-Frist verstößt, muss Steuern nachzahlen. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen der Auszug aus zwingenden Gründen geschieht, z.B. weil der überlebende Ehegatte im Heim gepflegt werden muss.

Viele Erblasser möchten den Ehegatten aber „nur“ insoweit absichern, dass er das Haus zwar bewohnen kann. Das Eigentum soll aber die Kinder (typischerweise aus einer früheren Beziehung) übergehen. Dies ist mit einem sog. Wohnungsrecht (zu unterscheiden vom Wohnrecht) für den überlebenden Ehegatten zu erreichen. Da auch das Wohnungsrecht eine Zuwendung – sei es unter Lebenden oder von Todes wegen – darstellt, stellt sich die Frage, ob es kapitalisiert erbschafts- und schenkungssteuerlich genauso privilegiert ist wie das Eigentum am weiterhin selbst bewohnten Familienheim. Das Wohnrecht könnte man als ein Weniger zum Eigentum sehen, weshalb es erst recht begünstigt sein muss. Das Finanzamt sah es anders, so dass der Fall vor Gericht ging: Der Bundesfinanzhof  hat kürzlich (Urteil vom 03.06.2014 – Az. II R 45/12) der Behörde Recht gegeben: Das Wohnungsrecht sei nicht gleichwertig mit dem Eigentum. Bei der Begründung macht es sich das oberste Finanzgericht recht einfach und stellt auf den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes (genauer: § 13 Abs. 1 Nr.4c ErbStG) ab, wo eben nur das Eigentum am Familienheim erwähnt sei. Zusätzlich stellt der BFH fest, dass auch die Verfassung keine Gleichbehandlung fordere.