Erbschaftssteuer – Teil 3: Die Verschonung von Betriebsvermögen (I/II)

Ein Dauerbrenner in der politischen Diskussion ist die Frage, wie im Erbfall mit Vermögenswerten umzugehen ist, die in Unternehmen stecken. Eine Gleichbehandlung scheint geboten, aber nur auf den ersten Blick. Meistens steckt ein Großteil des Vermögens im Unternehmen. Müsste der Erbe eine große Summe Erbschaftsteuer bezahlen, kann dies für das Unternehmen fatale Folgen haben: Es fehlen die Mittel für die Entwicklung neuer Produkte, und die Gelder, die eigentlich für die Investition in neue Maschinen oder in eine Marketing-Kampagne fließen sollten, kassiert das Finanzamt. So verliert das Unternehmen seine Wettbewerbsfähigkeit; im schlimmsten Fall gehen Arbeitsplätze verloren. Eine vollkommene Freistellung von der Erbschaftssteuer ist ebenfalls nicht möglich. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Am einfachsten wäre es, man schafft die Erbschaftssteuer ganz ab. Hoher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Finanzämter und Unternehmen steht nämlich relativ überschaubaren Einnahmen (4,63 Mrd. Euro im Jahr 2013) gegenüber. Politisch ist die Abschaffung aber nicht mehrheitsfähig.

Deshalb hat der Gesetzgeber bei der letzten großen Erbschaftssteuerreform, die Anfang 2009 in Kraft trat, für eine Besserstellung von Betriebsvermögen unter Bedingungen entschieden. Damit reagierte er im allerletzten Moment auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das mit einem Urteil im Jahr 2006 eine Frist für die Neuregelung des Erbschaftssteuergesetzes gesetzt hatte. Wäre der Gesetzgeber untätig geblieben, wäre die Erbschaftssteuer ersatzlos weggefallen. Die Verfassungsrichter hatten die Art und Weise der Besserstellung von Betriebsvermögen kritisiert. Diese funktionierte nämlich in der Weise, dass der Wert von Betriebsvermögen und damit die Steuer künstlich gedrückt wurden.

In der kommenden Woche werden wir Ihnen die aktuell geltenden Verschonungsregeln vorstellen.