Erbschaftssteuer – Teil 4: Die Verschonung von Betriebsvermögen (II/II)

Betriebsvermögen kann unter bestimmten Bedingungen erbschafts- und schenkungssteuerfrei übertragen werden. Entscheidendes Kriterium für die Rechtfertigung dieser Besserstellung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen. Dabei wird auf die Lohnsumme des Betriebes geschaut. Wenn in den fünf Jahren nach der Übertragung im Schnitt 80 % der Durchschnittslohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung erreicht werden, greift die Besserstellung. Diese führt dazu, dass 85 % des Betriebsvermögens unberücksichtigt bleiben, d.h. nur auf 15 % des Wertes sind Erbschaftssteuern zu zahlen. Wird die Lohnsumme für sieben Jahre gehalten und zwar nicht bloß zu 80 sondern zu 100 %, ist die komplett steuerfreie Übertragung möglich. Hatte der Betrieb weniger als 20 Beschäftigte, ist die Lohnsumme unerheblich. Betriebsvermögen bis 150.000 Euro (Wert insgesamt oder die 15 %, die nach der Rechnung oben übrig bleiben) ist ebenfalls steuerfrei.

Doch der Betriebserbe, der erbschaftsteuerfrei erwirbt, darf nicht am nächsten Tag verkaufen. Er ist verpflichtet, den Betrieb mindestens 5 Jahre fortzuführen. Verkauft er vorher, hat er für jedes Jahr vor Ablauf der Haltefrist 20 % des Wertes nachzuversteuern.

Nicht alle Vermögensgegenstände, die im Betriebsvermögen stecken, werden stets und immer verschont. Das Finanzamt betrachtet das so genannte Verwaltungsvermögen. Darunter versteht man solche Vermögensgegenstände, die eigentlich nichts mit dem Betrieb zu tun haben, wie z.B. Aktiendepots, Kunstgegenstände oder an Dritte vermietete Wohngrundstücke. Macht das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % aus, scheidet die Besserstellung als Betriebsvermögen aus. Wer die 100 % Steuerfreiheit will, darf sogar nur maximal 10 % Verwaltungsvermögen haben.

Die Details sind komplex und füllen ganze Bücher. Aber es dürfte deutlich geworden sein, dass der förderungswürdige Erhalt von Arbeitsplätzen nicht einfach zu vereinbaren ist mit dem politischen Ziel, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.