Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 1 von 2) Betriebsinhaber müssen achtsam sein und beobachten, ob sich Politik einigen kann.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat vergangenen Mittwoch die Verschonungsregeln für Betriebsinhaber für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen 1 BvL 21/12). Der Bundestag hat nun bis Ende Juni 2016 Zeit, die Regelungen zu überarbeiten. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Vergünstigungen für Unternehmen. Für alle in der Vergangenheit liegenden Fälle hat das Urteil keine Auswirkungen. Übertragungen von Vermögen bis zum Stichtag unterfallen dem alten Recht, wenn es nicht zu einer „exzessiven Ausnutzung“ der fortgeltenden Regelungen kommt. Damit stellt das Verfassungsgericht auf bestimmte Konzernstrukturen ab: Ziel des Gesetzgebers ist es, nur produktives Vermögen steuerfrei vererben zu können, damit Unternehmen liquide und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es gibt jedoch sehr weitreichende Möglichkeiten, auch anderes Vermögen (z.B. Sparkonten) in das Betriebsvermögen zu integrieren und so die Steuerfreiheit zu erlangen. Die Möglichkeit, Verwaltungsvermögen steuerfrei zu übertragen, muss der Gesetzgeber einschränken. Bislang können – bereits ohne Steuergestaltung – 50 % des Betriebsvermögens anderen Zwecken als dem Betrieb dienen und werden trotzdem von der Besserstellung erfasst. Das Verfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Gesetzgeber erhält aber auch Bestätigung für sein Konzept der Erbschaftssteuer. Betriebsvermögen zum Erhalt von Arbeitsplätzen besser zu stellen und dabei auf die Lohnsumme in den Folgejahren abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, eine unternehmerische Einbindung (und nicht eine bloße Geldanlage) bei Kapitalgesellschaften bei einem Anteil ab 25 % anzunehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften generell günstiger zu stellen.

Kommende Woche werden Sie im 2. Teil lesen, was das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber noch für Veränderungen bei der Erbschaftsteuer aufgegeben hat.

Ziel ist, solches Vermögen zu besteuern, das diesem Ziel nicht (mehr) dient.