Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz (Teil 2 von 2) Betriebe mit unter 20 Angestellten müssen für Steuerfreiheit fortgeführt werden.

Teile des Erbschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2014. Der Gesetzgeber muss, wie letzte Woche bereits berichtet, bis Mitte 2016 mit einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes reagieren.

Kritisch äußert sich das Bundesverfassungsgericht zur Übertragung großer Betriebsvermögen, die zukünftig nur noch bei „geprüftem Bedürfnis“ steuerfrei übertragen werden dürfen. Dies zielt auf die großen (Industrie)Unternehmen in Familienhand ab. Handwerk, Mittelstand  oder freie Berufe haben insoweit nichts zu befürchten. Hier wird es vermutlich auch zukünftig bei den bekannten Regelungen bleiben. Lediglich die Grenzen für den zulässigen Anteil am Verwaltungsvermögen, das nicht unmittelbar den Zwecken des Betriebs dient, werden sich verschieben.

Gefallen ist hingegen die Grenze von 20 Mitarbeitern, bis zu der Betriebsvermögen stets steuerfrei und ohne weitere Bedingungen übertragen werden konnte. Hier erlauben die Richter nur „einige wenige Beschäftigte“. Wird diese Größenordnung, die der Gesetzgeber z.B. bei fünf Mitarbeitern setzen könnte, überschritten, muss die Steuerfreiheit durch Fortführung des Unternehmens unter Erhalt der Arbeitsplätze erarbeitet werden. Z.B. ein Verkauf des Betriebes durch die Erben würde sonst Erbschaftssteuer auslösen.

Politisch steht in den nächsten 18 Monaten eine Debatte mit umgekehrten Vorzeichen bevor: Das Bundesverfassungsgerichts hatte Ende 2006 eine Frist bis Ende 2008 gesetzt, um die damalige Erbschaftssteuer zu reformieren. Anderenfalls drohte ihre vollständige Abschaffung. Der Gesetzgeber hatte die politische Einigung gerade so noch geschafft. Die Gegner der Erbschaftssteuer saßen am langen Hebel. Dieses Mal fallen die Vergünstigungen für Unternehmen weg, wenn die Einigung ausbleibt. Die Befürworter einer Erbschaftssteuer werden deshalb eine Zustimmung zur Unternehmensprivilegierung von Zugeständnissen abhängig machen.