Erbschaftssteuer: Wie sieht die Verschonung für Betriebsvermögen zukünftig aus? – Bundesfinanzministerium legt Eckpunkte vor

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis Mitte 2016 eingeräumt, um eine Nachfolgeregelung zu finden.

Für den Mittelstand ist insbesondere die Frage von Interesse, wie kleinere Betriebe unbürokratisch vererbt werden können. Die Regelung, dass Betriebe bis 20 Arbeitnehmer weitestgehend oder ganz steuerfrei übertragen werden können, wenn die Erben sie für fünf bzw. sieben Jahre halten, wird es nicht mehr geben, weil die Verfassungsrichter sie beanstandet haben. Das Eckpunktepapier will an den Unternehmenswert anknüpfen. Liegt dieser bei bis zu einer Million Euro, reicht es zukünftig aus, den Betrieb für fünf bzw. sieben Jahre fortzuführen. Ist der Betrieb höher bewertet, müssen zusätzlich bestimmte Lohnsummen in den Jahren der Fortführung eingehalten werden, wie dies schon bislang bei größeren Betrieben der Fall war.

Änderungen wird es auch beim sog. Verwaltungsvermögen geben, also bei solchem Betriebsvermögen, das nicht betrieblichen Zwecken dient (z.B. eine Kunstsammlung). Zukünftig soll bei jedem Wirtschaftsgut gefragt werden, ob es überwiegend der betrieblichen Tätigkeit dient oder nicht. Betriebliche Schulden können gegengerechnet werden. Ein Verwaltungsvermögen von bis zu 10 % ist unschädlich, d.h. es löst keine Erbschaftssteuer auf das Betriebsvermögen aus.

Bei Erben und Beschenkten, die mehr als 20 mio. Euro Betriebsvermögen erhalten, soll zukünftig in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie die Erbschaftsteuer nicht aus mitgeerbtem Nichtbetriebsvermögen oder eigenem Vermögen bezahlen können. Davon sollen sie bis 50 % einsetzen.

Wie erwartet stoßen die Vorschläge auf Kritik. Die endgültige Neuregelung wird anders aussehen, aber eine Richtung ist vorgegeben.