Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Im Unterschied zum Einzeltestament kann sich ein Ehepartner nicht ohne Kenntnis des anderen von diesem Testament lösen. Kommt es allerdings zur Scheidung, geht das BGB davon aus, dass das Testament seine Wirkung verliert. Doch können die Eheleute etwas Anderes bestimmen. So war dies in einem Fall, den das Oberlandesgericht in Hamm entschieden hat (Beschluss vom 28.10.2014 – 15 W 14/14). Die Eheleute vereinbarten ausdrücklich, dass es bei der wechselseitigen Erbeinsetzung auch im Fall der Scheidung bleiben soll. Einige Jahre später geht die Ehe in die Brüche. Der Ehemann heiratet erneut. In einem weiteren Testament macht er seine neue Frau zur Alleinerbin.
Der Ehemann verstirbt kurz nach der zweiten Hochzeit. Die langjährige erste Ehefrau beantragt den Erbschein. Doch sie macht die Rechnung ohne die zweite Ehefrau. Dieser erklärt die Anfechtung des ersten Testaments – und bekommt das Erbe zugesprochen. Als neue Ehefrau ist sie pflichtteilsberechtigt. Dieses Recht ist jünger als das erste Testament. Das BGB vermutet nun, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen hätte, wenn er bei Erstellung des Testaments von ihm gewusst hätte. Mit anderen Worten: Wenn der Ehemann gewusst hätte, dass er wieder heiratet, hätte er seine dann Exfrau für diesen Fall nicht zur Erbin eingesetzt. Als übergangene Pflichtteilberechtigte kann die zweite Ehefrau das Testament aus der Welt schaffen. Soll trotz Wiederheirat der Ex-Partner mit dem Erbe bedacht werden, muss das ausdrücklich geregelt werden, um die Anfechtung auszuschließen. Aber das werden wohl die Wenigsten machen.