Familienrecht: Alle Jahre wieder – neue Düsseldorfer Tabelle ist da

Mindestunterhalt und Selbstbehalt – alles steigt

Die Düsseldorfer Tabelle ist und bliebt der Leitfaden für die Unterhaltsberechnung und das seit 1979. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bringt sie heraus, wobei sie unter Beteiligung sämtlicher OLG und des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet und erstellt wird. Letzteres ist ein Zusammenschluss von Richtern, Rechtsanwälten und weiteren Professionen, die sich mit dem Familienrecht beschäftigen. Die Tabelle ist rechtlich unverbindlich, aber faktisch das Maß der Dinge. Die OLG ergänzen und interpretieren sie durch eigene Leitlinien, die Anfang des kommenden Jahres erscheinen.

Die ganz großen Änderungen bleiben aus, doch trägt sie Tabelle dem Umstand Rechnung, dass alles teurer wird. So steigt der Mindestunterhalt (100 % nach Düsseldorfer Tabelle) im Schnitt um 50 € pro Monat, in der 1. Altersstufe (bis 6. Geburtstag) auf 355 EUR (+ 43 EUR), in der 2. Altersstufe (bis 12. Geburtstag) auf 426 EUR (+ 49 EUR) und in der 3. Altersstufe (bis Volljährigkeit) auf 520 EUR (+ 57 EUR). Wir geben die Zahlbeträge an, die das Kindergeld schon berücksichtigen.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR), wenn er für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind zahlt, das noch zur Schule geht.

Bei der Verpflichtung, Unterhalt für einen Ehegatten zu zahlen, beläuft sich der Selbstbehalt für den Erwerbstätigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). In diesen Sätzen sind Kosten für die Unterkunft enthalten, die nicht gestiegen sind. Angesichts der steigenden Wohnkosten dürfte es verstärkt geboten sein, dass die Gerichte den Selbstbehalt im Einzelfall höher ansetzen, weil die tatsächlichen Wohnkosten höher liegen.

Einkommsgruppen erstmals seit sechs Jahren verändert.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit bei 2.100 EUR. Deshalb kann es im Einzelfall sein, dass zwar der Kindesunterhalt steigt, wegen einer Abstufung in der Tabelle aber eine Stufe weniger zu zahlen ist, was im Schnitt 30 € Entlastung bringt.

Ansonsten gilt wie jedes Jahr:

  • Wer einen dynamischen Titel hat (seit vielen Jahren der Standard), muss seine Zahlungen anpassen, wenn er keine Zwangsvollstreckung riskieren will.
  • Wer bereits bislang den Mindesteunterhalt nicht zahlen konnte, profitiert eventuell von den höheren Freibeträgen (außer es gab zwischenzeitlich Gehaltserhöhungen).
  • Und wer an der Grenze zwischen zwei Einkommenstufen war, sollte schauen, ob er eventuell in die günstigere Stufe wechseln kann.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 gibt es hier zum Download. Eine detaillierte Übersicht über alle geänderten Werte findet sich in der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf.