Familienrecht: Darum freut sich Ihre Rentenversicherung über die Scheidung

Versorgungsausgleich führt oft zu Zinsverlusten

Falls die Ehe nicht ganz kurz war, gleicht das Familiengericht die Rentenanwartschaften im Scheidungsverfahren aus. Der sogenannte Versorgungsausgleich wird vom Halbteilungsgrundsatz dominiert: Jeder Ehegatte soll mit den gleichen Anwartschaften in der Altersversorgung aus der Ehe herausgehen, soweit diese in der Ehe erworben wurden. Deshalb gibt jeder die Hälfte von allem ab, egal ob private Altersversorgung oder gesetzliche Rente.

Im Detail oft kompliziert – der Versorgungsausgleich

Praktisch geschieht dies oft so, dass die privaten Versicherer das angesparte Kapital teilen und der Ausgleichsberechtigte seinen eigenen Vertrag bekommt. Dabei müssen für beide Verträge die gleichen Konditionen gelten (Halbteilungsgrundsatz). Dies geschieht aber in der Praxis keineswegs. Viele Versicherer haben in ihren Teilungsordnungen (= interne Regelungen) stehen, dass der neue Vertrag in die aktuellen Tarife eingeordnet wird. Das führt zu erheblichen Nachteilen, wenn der Ausgangsvertrag ein schon älterer ist und noch einen hohen Garantiezins aufweist. Alte Riesterverträge weisen z.B. eine Garantieverzinsung von bis zu 4 % aus. Wer in 2022 einen solchen Vertrag abschließt, erhält gerade einmal 0,25 % Zinsen.

Das Familiengericht muss dies eigentlich automatisch beachten, doch geschieht dies nicht immer. Doch ist jeder Ehegatte bzw. sein Anwalt gut beraten aufzupassen.  Auf einen Hinweis fragt das Gericht beim Versicherer nach. Es wird den drohenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz verhindern. Darum wird es im Scheidungsbeschluss anordnen, dass für den neuen Vertrag die gleichen Regeln und die gleiche Verzinsung wie für den Altvertrag gelten.

Fazit: Augen auf! Sie haben keinen Anlass, der Rentenversicherung einen Teil der Garantieverzinsung zu schenken, zumal sich die Versicherer den Aufwand der Teilung meistens mit mehreren hundert Euro bezahlen lassen.

Hier ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018 – 7 UF 213/17).