Familienrecht: Das Gutachten in Kindschaftssachen (Teil 1 von 2)

Wann ordnet das Familiengericht es an?

Egal, ob sich Eltern um das Umgangs- oder das Sorgerecht streiten: Maßstab für die Entscheidung ist immer das Wohl des Kindes. Das Kind bekommt einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt,. Man bezeichnet ihn als „Anwalt des Kindes“, doch oft mit pädagogischer oder psychologischer Ausbildung Aber was ist gut fürs Kind? Darüber gehen die Meinungen bei Vater und Mutter auseinander. Bei Fragen des Umgangs geht es darum zu entscheiden, wieviel Zeit der Elternteil, bei dem das Kind schwerpunktmäßig lebt, mit dem Nachwuchs verbringen darf – oder ob der Umgang ganz ausgeschlossen wird, was nur sehr selten angeordnet wird. Beim Sorgerecht geht es meistens darum, wo die Kinder nach der Trennung schwerpunktmäßig leben oder ob Raum für ein Wechselmodell besteht.

Gutachten in Kindschaftssachen: Ein prüfender Blick ist notwendig.

Manchmal schlagen die Wellen hoch, weil die Eltern „hochstreitig“ sind. Oftmals sehen sich solche Eltern über Jahre immer wieder vor Gericht oder führen gleich mehrere Verfahren gleichzeitig. Nicht selten haben die Eltern einen Trennungskonflikt zu bewältigen. Wenn das Familiengericht auch nach Konsultation des Jugendamts und des Verfahrensbeistands keine Lösung weiß, beauftragt einen psychologischen Sachverständigen. Hierfür fallen Kosten von mehreren tausend Euro an, welche sich die Eltern faktisch immer teilen müssen. Glück hat, wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommt, denn dann zahlt der Staat ganz oder teilweise. Die VKH für Gutachtenkosten bekommt übrigens auch mancher, dessen Rechtsanwalt nicht auf VKH-Basis arbeitet.

Das psychologische Sachverständigengutachten ist meist nur das letzte Mittel, wenn alle anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Erfolg haben. Denn jedes Kindschaftsverfahren ist von der Maxime bestimmt, dass sich die Eltern einvernehmlich verständigen sollen. Dies kann durch einen Vergleich passieren, den das Gericht billigt oder bei externen Unterstützungsmaßnahmen, oft in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Wenn dies nicht zum Ziel führt, formuliert das Gericht Fragen, von deren Beantwortung es sich eine Grundlage für die gerichtliche Entscheidung erhofft.