Familienrecht: Den Zugewinnausgleich in fünf Punkten verstehen

So läuft der Vermögensausgleich bei Scheidung ohne Ehevertrag

  1. Jeder Ehegatte behält auch nach der Heirat sein eigenes Vermögen. Zwar können Ehegatten Dinge gemeinsam anschaffen und werden dadurch Miteigentümer und sind beide verpflichtet, einen gemeinsamen Kredit zu bedienen. Das ändert aber nichts an der Grundregel. Deshalb haftet übrigens auch niemand automatisch für die Schulden des anderen.
  2. Im Falle der Scheidung möchte der Gesetzgeber, dass alles, was die Ehegatten an Vermögen während der Ehe aufgebaut haben, durch zwei geteilt wird. Dabei ist egal, ob beide Ehegatten erfolgreich im Job waren oder nicht, sich um die Kinder gekümmert haben oder einfach nur das Geld des anderen mit vollen Händen ausgegeben haben.
  3. Entscheidend ist die Vermögenslage zu den Stichtagen: Das Datum der Heirat definiert das sogenannte Anfangsvermögen. Für das Endvermögen stellt das Familienrecht auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ab. Was dazwischen war, interessiert nicht. Ausnahme: Das Datum der Trennung ist ein Kontrolltermin. Wer erst nach der Trennung anfängt, sein Geld zu verprassen oder beiseite zu schaffen, wird so behandelt, als habe er das Geld noch.
  4. Schenkungen und Erbschaften nehmen eine Sonderrolle ein. Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.Zur Berechnung des Zugewinns wird bei beiden Ehegatten das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen. Derjenige mit dem höheren Zuwachs muss die Hälfte der Differenz abgeben. Einen negativen Zugewinn gibt es übrigens nicht. Der Zugewinn ist dann null.
  5. Beispiel: Ehemann und Ehefrau hatten bei der Hochzeit beide kein Vermögen. Am Ende der Ehe sind sie je hälftige Eigentümer eines schuldenfreien Hauses (Wert 500.000 €), die Ehefrau hat außerdem noch ein Sparbuch mit 50.000 €, der Ehemann eine Münzsammlung im Wert von 10.000 €. Der Zugewinn des Mannes beträgt 260.000 €, derjenige der Frau 300.000 €. Von den 40.000 € Differenz kann der Mann die Hälfte verlangen.