Das Eilverfahren bietet einige Vorteile.
Wer Unterhalt zahlen soll, ist hierzu manchmal nicht in der Lage. Oder er/sie will nicht. Bis in diesen Fällen Unterhalt fließt, braucht es manchmal einen langen Atem. Die Auskunft über die Einkommensverhältnisse kommt, ist aber oft unvollständig. Viele unterliegen auch der falschen Vorstellung, dass der Auskunftspflicht mit der Vorlage der letzten Gehaltsbescheinigung genüge getan ist. Da Unterhalt für den aktuellen Lebensbedarf gezahlt wird, wird er aber zeitnah benötigt. Beim Kindesunterhalt springt das Amt eventuell mit dem Unterhaltsvorschuss ein. In anderen Fällen gibt das Familienrecht die Möglichkeit, den Unterhalt fürs Kind oder auch für den Ehepartner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Die besondere Dringlichkeit muss hier, anders als in anderen Eilverfahren, nicht nachgewiesen werden. Das Familiengericht erwartet eine Darstellung, warum eine Unterhaltspflicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. Hier hilft oft die bereits erteilte, wenn auch noch lange nicht vollständige Auskunft. Das Gericht macht dann oft kurzfristig einen Termin zur Erörterung und beschließt über den Unterhalt.
Das Eilverfahren ist vor allem geeignet, schon einmal einen Mindestbetrag durchzusetzen. Beim Kindesunterhalt gilt ohnehin die Vermutung, dass der zahlungspflichtige Elternteil zumindest den Regelbetrag bezahlen kann. Nachteil des Eilverfahrens ist die fehlende Möglichkeit zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit.
Die Möglichkeit, noch ergänzend ein „normales“ Unterhaltsverfahren einzuleiten, besteht ebenfalls. Mit einem solchen Verfahren kann auch das Ergebnis des Eilverfahrens korrigiert werden – sowohl nach oben als auch nach unten. Verzichtet der Anspruchsteller auf ein Hauptsacheverfahren, wird das Gericht die einstweilige Anordnung auf Antrag des Zahlungspflichtigen aufheben. Nicht selten findet sich aber im Gerichtstermin schon eine endgültige Regelung der Unterhaltsfrage.