– Volljährigenunterhalt in Übergangszeiten –
Kindesunterhalt geht ins Geld. Die Volljährigkeit bringt dabei nur begrenzt Linderung. Das Kindergeld wird vollständig auf den Unterhalt angerechnet, und der andere Elternteil ist ab dem 18. Geburtstag mit an Bord, wenn er leistungsfähig ist.
Eine Zäsur stellt der Abschluss der Schulausbildung dar. Entscheidet sich das Kind für eine Ausbildung oder ein duales Studium verdient es vielfach genügend Geld, um ohne weiteren Unterhalt auszukommen. In allen anderen Fällen, solange das Kind sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, haben die Eltern weiter zu zahlen.
Doch was gilt in Übergangszeiten? Ein Abiturient ist für gewöhnlich im Mai mit den Klausuren durch, hat dann irgendwann im Juni seine mündliche Prüfung und danach frei, mindestens bis September, manchmal auch noch länger. Da liegt es nahe, dass er sich für den Sommer eine Arbeit sucht und eigenes Geld verdient. Doch die Rechtsprechung ist an dieser Stelle sehr nachsichtig: Der Abiturient muss sich erstmal erholen dürfen. Für mindestens zwei oder drei Monate (die Gerichte haben ein Ermessen) braucht er nichts zu tun und hat seinen ungekürzten Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt grundsätzlich auch nach dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung, um sich in Ruhe bewerben zu können.
Kürzlich hatten wir in der Praxis einen Fall, wo der Sohn erst im März des Folgejahres mit seiner Ausbildung anfing und meinte, seinem Vater bis dahin auf der Tasche liegen zu können. Als er versuchte, seinen Unterhalt zu vollstrecken, hat das ihn in seine Schranken gewiesen. Doch auch hier hat die Richterin die Erholungsphase nicht in Frage gestellt. Den Unterhalt für diese Zeit kann er nun für die Kosten des verlorenen Verfahrens nutzen.

