Ist der PKW ein Haushaltsgegenstand?
Das Gesetz sieht spezielle Regelungen für Haushaltsgegenstände vor, wenn sich die Eheleute über die Verteilung nicht einigen können. In der Praxis ist der Streit um den Kochtopf selten. Statt den Anwalt zu beauftragen, kaufen sich die meisten Mandanten vom gesparten Geld lieber eine neue Pfanne etc. Eine Praxisrelevanz hat jedoch der Streit um den PKW.
Beim Begriff „Haushaltsgegenstand“ denkt man nicht unbedingt an das Familienauto. Die Gerichte ordnen das Fahrzeug aber so ein, wenn es vor allem den Zwecken der Familie dient. Leider sind die Einzelheiten unklar. Das Gericht hat große Wertungsspielräume. Hat die Ehefrau nicht gearbeitet und das Fahrzeug vor allem zum Einkaufen und für den Transport der Kinder benutzt, ist die Sache klar. Es spielt dann für die Nutzungszuweisung auch keine Rolle, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Unwichtig ist, wer es bezahlt hat oder auf wen es zugelassen und versichert ist. Das Fahrzeug bekommt derjenige, der stärker darauf angewiesen ist. Eventuell ist eine kleine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Ein großer Vorteil eines Haushaltsgegenstandsverfahrens ist das geringe Kostenrisiko. Die Kosten bei Gericht sind gering. Und in aller Regel trägt jeder Ehegatte seine eigenen Kosten, egal ob ihm das Fahrzeug zugesprochen wird oder nicht. Wer hingegen auf die Herausgabe eines PKW außerhalb eines Haushaltsgegenstandsverfahren klagt, geht ein höheres Risiko ein. Wer dann gewinnt oder verliert, bekommt z.B. bei einem Wert des Pkw von 20.000,00 € entweder 6.000,00 € oder zahlt diese, wohingegen die Kosten im Haushalts-Verfahren insgesamt bei 650,00 € liegen (wenn sich ein Rechtsanwalt findet, der für die gesetzlichen Gebühren von gerade einmal 517,65 € arbeitet).
Nach der Trennung kann Verfahren sinnvolls sein.
Interessant sind diese Verfahren vor allem für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, wenn das Geld für einen neuen PKW fehlt. Bei der endgültigen Zuweisung spielt dann das Eigentum doch wieder eine größere Rolle, nämlich bei der Frage, welcher finanzielle Ausgleich für die dauerhafte Zuweisung angemessen ist. Oft ist aber vom gemeinsamen Eigentum auszugehen.
Die Vorschriften im BGB sind § 1361a BGB (bezogen auf den Zeitraum bis zur Scheidung) und § 1568b BGB für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung.
Und noch eine Anmkerung: Bei dem Bild zum Beitrag arbeiten wir zum ersten Mal mit KI.